Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immobilienmaklerin
Nina Lehmann, Winkelstraße 23, 42551 Velbert

Präambel

Als Dienstleisterin ist meine Tätigkeit im Sinne der Paragraphen 652 ff BGB auf den Nachweis und / oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet. Das Erfolgshonorar gilt als verdient, sobald durch meine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Vertrag zustande kommt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/-vermietung sind vorbehalten.

§ 1 Erfolgshonorar
Die zu zahlende Maklerprovision ergibt sich aus dem jeweiligen Maklerauftrag und bezieht sich stets auf den gesamten Wirtschaftswert des Vertrages (inkl. aller Vereinbarungen wie der Übernahme von Inventar, sonstigen Leistungen, Nutzungen und Zubehör). Die Maklerprovision wird – sofern nichts anderes vereinbart – vom Verkäufer / Vermieter getragen.

§ 2 Eigentümerangaben
Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es obliegt dem Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für deren Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 3 Von der Maklerin beschaffte Informationen
Die Maklerin weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen, die die Maklerin in Ausübung ihrer Tätigkeit mit Vollmacht des Eigentümers beschafft hat, von ihr, der Maklerin, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Interessenten, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Maklerin, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Für von der Maklerin erstellte Zeichnungen, insbesondere aufbereitete Grundrisse, gilt, dass die Zeichnungen zur Veranschaulichung aufbereitet werden. Für die Bemaßung und Maßstäblichkeit kann daher trotz größter Sorgfalt keine Gewähr übernommen werden.

§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Maklerin rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch deren Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt der Maklerin Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 5 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß den vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Maklerin entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und von der Maklerin nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig (im Sinne der von der Rechtssprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen) sein muss.

§ 6 Aufwendungsersatz
Der Kunde ist verpflichtet, der Maklerin die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.

§ 7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung der Maklerin wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten der Maklerin keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Maklerin beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Maklerin zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

§ 9 Gerichtsstand
Sind Maklerin und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Maklerin vereinbart.

§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

Stand: Oktober 2021